§1 Name und Sitz
Der im Jahr 1913 gegründete Verein führt den Namen "Turnverein Sonderbach 1913".
Er hat seinen Sitz in Heppenheim-Sonderbach. Er ist in das Vereinsregister einzutragen. Sodann führt er den Zusatz "e.V.".
§2 Zweck
Der Verein hat sich die körperliche und geistige Ertüchtigung der Kinder, der heranwachsenden Jugend und der Erwachsenen zum Ziel gesetzt.
Durch Turnen, Gymnastik, Tischtennis, Spielen, Schwimmen, Wandern und Singen soll die Freundschaft und Kameradschaft der Mitglieder untereinander gefördert werden.
Religiöse und politische Bestrebungen sind ausgeschlossen.
§3 Gemeinnützigkeit
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Abgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§4 Mitglieder
Mitglieder sind: a) aktive Mitglieder b) passive Mitglieder c) Ehrenmitglieder
Personen beiderlei Geschlechts, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind, können Mitglieder des Vereins werden. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Zu Ehrenmitgliedern können nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Stimmberechtigt sind sämtliche Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
Als Mitglied wird aufgenommen, wer die Voraussetzungen des §4 erfüllt und die Satzung anerkennt. Für die Aufnahme ist die Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen und muss dem Vorstand einen Monat vorher angezeigt werden. Falls ein triftiger Grund vorliegt, kann der Vorstand Mitglieder ausschließen. Ein solcher Grund liegt vor, bei Verstößen gegen die Zielsetzung des Vereins, insbesondere bei Widerhandlungen gegen die Anordnungen des Vorstandes, bei Nichtzahlung des Mitgliederbeitrages trotz Mahnung von länger als sechs Monate und bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod.
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, alle Einrichtungen des Turnvereins, unter den vom Vorstand festgesetzten Bedingungen, zu benutzen. Die aktiven Mitglieder haben ihre Tätigkeiten zuverlässig und gewissenhaft auszuüben.
§8 Vereinsorgane
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Erste Vorsitzende oder der Zweite Vorsitzende, jeweils in Gemeinschaft mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
Der Vorstand ernennt die Übungsleiter, die aus ihrer Mitte zwei Mitglieder in den erweiterten Vorstand benennen.
Der Vorstand kann einen eigenen Sachverwalter bestellt. Es bleibt dem Vorstand überlassen, weitere Ausschüsse zu bilden, deren Vorsitzende dem erweiterten Vorstand angehören.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) dem erweiterten Vorstand.
Zum geschäftsführenden Vorstand gehören:
der Erste Vorsitzende
der Zweite Vorsitzende
der Schriftführer
der Kassenwart.
Zum erweiterten Vorstand gehören:
a) der Beisitzer
b) der Wanderwart
c) zwei Übungsleiter
Der Schriftführer hat über jede Mitgliederversammlung und jede Vorstandssitzung ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Ersten oder Zweiten Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.
Der Kassenwart ist für eine ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich und hat die Kassenbücher stets auf dem laufenden zu halten. Er sorgt für den pünktlichen Eingang aller Außenstände. Bei grober Pflichtverletzung haftet er für alle daraus entstehenden Schäden dem Verein gegenüber.
Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt; er bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
§9 Die Generalversammlung
Die Generalversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht vom Vorstand allein beschlossen werden können, insbesondere sind ihr übertragen:
a) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts sowie die Entlassung des Vorstandes
b) Wahl des Vorstandes
c) Wahl der Beisitzer
d) Wahl des Wanderwartes und dessen Stellvertreter
e) Wahl von zwei Kassenprüfern
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern
g) Festsetzung oder Änderungen des Mitgliedsbeitrages
h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
i) Bestimmung der einzelnen Sportarten.
Die Mitgliederversammlung ist schriftlich durch Aushang mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung von dem geschäftsführenden Vorstand einzuladen. Die Generalversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Dies soll möglich im ersten Kalendervierteljahr geschehen. Der Vorstand kann stets eine außerordentliche Generalversammlung einberufen, wenn der Vereinszweck es erfordert. Er muss die tun, wenn 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Beratungspunkte die erfordern.
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; ausgenommen §11 der Satzung.
Der Vorstand wird in einer ordentlichen Generalversammlung durch geheime Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder ihre Zustimmung gibt, kann die Vorstandswahl auch durch Handerheben erfolgen.
Die Wahl des Ersten Vorsitzenden wird von einem von der Versammlung vorgeschlagenen und gewählten Wahlleiter durchgeführt. Nach der Wahl des Ersten Vorsitzenden führt dieser den Vorsitz und leitet die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder.
Alljährlich sind bei der Generalversammlung zwei Kassenprüfer zu wählen. Ihnen obliegt es, die Kasse und die Buchführung zu prüfen und der Generalversammlung Bericht zu erstatten. Die Wahl der Kassenprüfer kann durch Handerheben erfolgen.
§10 Beiträge
Der Mitgliederbeitrag für die aktiven und passiven Mitglieder wird von der Generalversammlung festgesetzt.
Die Beiträge werden vom Kassenwart oder von besonderen dafür bestellten Unterkassierern erhoben.
§11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung ist in einer Generalversammlung zu besprechen und kann nur mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das nach Begleichung aller Verbindlichkeiten verbleibende Restvermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder oder der gemeine Wert der von Mitgliedern geleisteten Sachleistungen übersteigt, an die Stadt Heppenheim, die es im Einvernehmen mit dem Ortsbeirat Sonderbach unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Turnen und Sportes zu verwenden hat.
§12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§13 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit der Eintragung in Kraft.
Heppenheim-Sonderbach, den 21.04.1978
Der im Jahr 1913 gegründete Verein führt den Namen "Turnverein Sonderbach 1913".
Er hat seinen Sitz in Heppenheim-Sonderbach. Er ist in das Vereinsregister einzutragen. Sodann führt er den Zusatz "e.V.".
§2 Zweck
Der Verein hat sich die körperliche und geistige Ertüchtigung der Kinder, der heranwachsenden Jugend und der Erwachsenen zum Ziel gesetzt.
Durch Turnen, Gymnastik, Tischtennis, Spielen, Schwimmen, Wandern und Singen soll die Freundschaft und Kameradschaft der Mitglieder untereinander gefördert werden.
Religiöse und politische Bestrebungen sind ausgeschlossen.
§3 Gemeinnützigkeit
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Abgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§4 Mitglieder
Mitglieder sind: a) aktive Mitglieder b) passive Mitglieder c) Ehrenmitglieder
Personen beiderlei Geschlechts, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind, können Mitglieder des Vereins werden. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Zu Ehrenmitgliedern können nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Stimmberechtigt sind sämtliche Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
Als Mitglied wird aufgenommen, wer die Voraussetzungen des §4 erfüllt und die Satzung anerkennt. Für die Aufnahme ist die Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen und muss dem Vorstand einen Monat vorher angezeigt werden. Falls ein triftiger Grund vorliegt, kann der Vorstand Mitglieder ausschließen. Ein solcher Grund liegt vor, bei Verstößen gegen die Zielsetzung des Vereins, insbesondere bei Widerhandlungen gegen die Anordnungen des Vorstandes, bei Nichtzahlung des Mitgliederbeitrages trotz Mahnung von länger als sechs Monate und bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod.
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, alle Einrichtungen des Turnvereins, unter den vom Vorstand festgesetzten Bedingungen, zu benutzen. Die aktiven Mitglieder haben ihre Tätigkeiten zuverlässig und gewissenhaft auszuüben.
§8 Vereinsorgane
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Erste Vorsitzende oder der Zweite Vorsitzende, jeweils in Gemeinschaft mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
Der Vorstand ernennt die Übungsleiter, die aus ihrer Mitte zwei Mitglieder in den erweiterten Vorstand benennen.
Der Vorstand kann einen eigenen Sachverwalter bestellt. Es bleibt dem Vorstand überlassen, weitere Ausschüsse zu bilden, deren Vorsitzende dem erweiterten Vorstand angehören.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) dem erweiterten Vorstand.
Zum geschäftsführenden Vorstand gehören:
der Erste Vorsitzende
der Zweite Vorsitzende
der Schriftführer
der Kassenwart.
Zum erweiterten Vorstand gehören:
a) der Beisitzer
b) der Wanderwart
c) zwei Übungsleiter
Der Schriftführer hat über jede Mitgliederversammlung und jede Vorstandssitzung ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Ersten oder Zweiten Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.
Der Kassenwart ist für eine ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich und hat die Kassenbücher stets auf dem laufenden zu halten. Er sorgt für den pünktlichen Eingang aller Außenstände. Bei grober Pflichtverletzung haftet er für alle daraus entstehenden Schäden dem Verein gegenüber.
Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt; er bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
§9 Die Generalversammlung
Die Generalversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht vom Vorstand allein beschlossen werden können, insbesondere sind ihr übertragen:
a) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts sowie die Entlassung des Vorstandes
b) Wahl des Vorstandes
c) Wahl der Beisitzer
d) Wahl des Wanderwartes und dessen Stellvertreter
e) Wahl von zwei Kassenprüfern
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern
g) Festsetzung oder Änderungen des Mitgliedsbeitrages
h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
i) Bestimmung der einzelnen Sportarten.
Die Mitgliederversammlung ist schriftlich durch Aushang mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung von dem geschäftsführenden Vorstand einzuladen. Die Generalversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Dies soll möglich im ersten Kalendervierteljahr geschehen. Der Vorstand kann stets eine außerordentliche Generalversammlung einberufen, wenn der Vereinszweck es erfordert. Er muss die tun, wenn 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Beratungspunkte die erfordern.
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; ausgenommen §11 der Satzung.
Der Vorstand wird in einer ordentlichen Generalversammlung durch geheime Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder ihre Zustimmung gibt, kann die Vorstandswahl auch durch Handerheben erfolgen.
Die Wahl des Ersten Vorsitzenden wird von einem von der Versammlung vorgeschlagenen und gewählten Wahlleiter durchgeführt. Nach der Wahl des Ersten Vorsitzenden führt dieser den Vorsitz und leitet die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder.
Alljährlich sind bei der Generalversammlung zwei Kassenprüfer zu wählen. Ihnen obliegt es, die Kasse und die Buchführung zu prüfen und der Generalversammlung Bericht zu erstatten. Die Wahl der Kassenprüfer kann durch Handerheben erfolgen.
§10 Beiträge
Der Mitgliederbeitrag für die aktiven und passiven Mitglieder wird von der Generalversammlung festgesetzt.
Die Beiträge werden vom Kassenwart oder von besonderen dafür bestellten Unterkassierern erhoben.
§11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung ist in einer Generalversammlung zu besprechen und kann nur mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das nach Begleichung aller Verbindlichkeiten verbleibende Restvermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder oder der gemeine Wert der von Mitgliedern geleisteten Sachleistungen übersteigt, an die Stadt Heppenheim, die es im Einvernehmen mit dem Ortsbeirat Sonderbach unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Turnen und Sportes zu verwenden hat.
§12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§13 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit der Eintragung in Kraft.
Heppenheim-Sonderbach, den 21.04.1978
